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Verfügung des kurhessischen Innenministers Ludwig Hassenpflug vom 27. Juli 1835, betreffend die Inventarisation von Ruinen und Denkmälern der Baukunst

Dissertation > Anhang > zu Kap. IV b

Auszug aus dem Protokolle des Kurfürstlichen Ministeriums des Innern
Kassel, am 27ten Juli 1835

Nr. 6845 Die im Lande befindlichen Denkmäler der Baukunst betreffend

Beschluß.


Die Ober-Bau-Direction hat ein Verzeichnis sämmlicher im Lande befindliche(r) Ruinen von Burgen, Schlössern, Thürmen, Kapellen und sonstigen Gebäuden des Alterthums (:etwa mit Ausnahme der Burg Gelnhausen:) mit Angabe ihrer Lage, ihres dermaligen baulichen Zustandes und der zu deren Erhaltung Verpflichteten, auch - in so weit Letzteres der Staat ist - der zur Verhinderung ihres weiteren Verfalles zu treffenden Vorkehrungen und der deshalbigen Kosten unter Beifügung von Zeichnungen, wenigstens der interessanteren, so bald als thunlich anher einzureichen.

Hassenpflug
an die Ober-Bau-Direction

(Transkription eines im Marburger Staatarchiv unter der Signatur 53 a Nr. 997, fol. 1, aufbewahrten Aktenstücks.)

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